„Der Eintritt in den Verein (Enthaltsamkeits- und Mäßigkeitsverein zu Osnabrück) wird auch denen gestattet sein, welche bereits vor der Bekanntmachung dieser Statuten Branntwein und sonstige destillierte geistige Getränke verkauften und diesen Erwerbszweig nicht aufgegeben wollen, jedoch unter der Bedingung, daß sie in allen nicht zu ihrem Gewerbe gehörigen Verhältnissen die Grundsätze des Vereins befolgen, außerdem aber an Niemand solche Getränke ausborgen, noch auch dieselben an Berauschte oder Angetrunkene, oder an die die auf Ersuchen des Vereins von der Polizei ihnen als offenbare Säufer bezeichnete Personen selbst oder durch Andere verkaufen oder verabreichen.“
H. Böttcher: Geschichte der Mäßigkeits-Gesellschaft in den norddeutschen Bundesstaaten oder Genereal-Bericht über den Zustand der Mäßigkeits-Reform bis zum Jahre 1840, Hannover, 1841
Ein Getränk mit 30 bis 40% Alkohol greift das Gehirn an, schwächt Vernunft und Willenskraft, es ist kein Getränk für den täglichen Gebrauch, es ist für viele Menschen so gefährlich und verderblich wie Gift; es müßte daher auch der Controlle unterliegen, worunter Gift steht, und somit eine Beschränkung des Branntweinverkaufs auf die Apotheke das einfache, richtige Mittel sein, den Branntwein unschädlich zu machen.“
Enthaltsamkeits- und Mäßigkeits-Verein zu Osnabrück, um 1850
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